Satzung

Satzung des Cannabis Clubs Cannapingu

 

Präambel

Wir, die Mitglieder des Cannapingu Cannabisclubs, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald hierfür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind.

Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf noch verboten ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Cannapingu Cannabis Clubs fest.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Cannapingu Cannabisclub; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung über und den verantwortungsbewussten Gebrauch von Cannabis in gesundheitlicher, sozialer und kultureller Hinsicht. Der Verein setzt sich für eine sichere, gesetzeskonforme und nachhaltige Cannabis-Kultur ein und fördert das Bewusstsein für die vielfältigen Aspekte der Cannabis-Pflanze und ihrer Verwendung.

(2)     Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich –, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.

(3)     Zum Gründungszeitpunkt ist die Produktion und Abgabe von Cannabis illegal. Der Verein unterstützt deshalb aktiv die politischen und gesellschaftlichen Bemühungen zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.

(4)     Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen.

(5)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1)     Jede volljährige natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, ebenso juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Auch am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche Personen beteiligen.

(2)     Mitglieder, die Cannabis nachweislich zur medizinischen Therapie benötigen, haben im Falle limitierter Kapazitäten beim gemeinschaftlichen Anbau, bei der Sortenauswahl und bei der Abgabe Vorrang.

(3)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.

(4)     Die Mitgliedschaft endet

  1.     mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes (natürliche Person);
  2.     mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes (juristische Person);
  3.     durch Austritt;
  4.     durch Ausschluss aus dem Verein.

(5)     Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6)     Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

  1.     ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht;
  2.     das Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;
  3.     wenn dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,

und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(7)     Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat eine aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

(8)     Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.

 

  • 4 Daten und Datenschutz

(1)     Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.

(2)     Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
  • 5 Mitgliedsbeiträge

(1)     Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag).

(2)     Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Vorstand zusätzlich Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag durch den Vorstand um einen mengenabhängigen Beitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Beiträge richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Kosten, ggf. zzgl. eines Vereinszuschlags und gesetzlicher Abgaben.

(3)     Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.

(4)     Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge geregelt wird.

 

  • 6 Vereinsmittel

(1)     Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3)     Einnahmen erzielt der Verein durch

  1.     Mitgliedsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträgen und Vereinszuschlägen,
  2.     Veranstaltungserlöse,
  3.     Verkauf von Merchandise-Artikeln,
  4.     Spenden und Sponsoring.

(4)     Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden und Sponsoring unterstützt werden.