Satzung

Satzung des Cannabis Clubs Cannapingu

 

  •  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Cannapingu Cannabisclub; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein strebt eine Erlaubnis nach § 11 ff. Konsumcannabisgesetz (KCanG) an, um als Anbauvereinigung im Sinne des KCanG den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis durch seine Mitglieder zu organisieren und die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe des im Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials an Mitglieder oder andere Anbauvereinigungen vornehmen zu können. Außerdem informiert der Verein seine Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

(2) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

  •  3 Mitgliedschaft

(1)     Jede volljährige natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
Auch am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche Personen beteiligen.

(2)     Die Mithilfe am gemeinschaftlichen Cannabisanbau ist für jedes Vereinsmitglied verpflichtend.

(3)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.

(4)     Die Mitgliedschaft endet

  1.     mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes (natürliche Person);
  2.     mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes (juristische Person);
  3.     durch Austritt;
  4.     durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Die Mitgliedschaft endet automatisch, sollte ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  6. Eine Doppelmitgliedschaft in einem anderen Verein, der den gleichen Vereinszweck verfolgt, ist nicht gestattet. Mitglieder müssen den Vorstand schriftlich darüber informieren, falls sie eine zusätzliche Mitgliedschaft eingehen möchten. Bei Verstoß gegen dieses Verbot kann der Vorstand die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.

(5)     Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Die Mahnungen werden in angemessenen Zeitabständen versandt, wobei die letzte Mahnung explizit auf den drohenden Ausschluss hinweist. Der Ausschluss erfolgt, falls die offenen Beiträge nicht binnen 7 Tagen nach der letzten Mahnung beglichen werden. Der Vorstand wird den Ausschluss schriftlich bestätigen.

(7)     Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat eine aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

(8)     Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.

(9)     Vor der Aufnahme in den Cannapingu Cannabisclub e.V. muss jedes Mitglied nachweislich für mindestens sechs Monate seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt haben. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass dieser Wohnsitz während der Mitgliedschaft in Deutschland beibehalten wird. Die Überprüfung erfolgt durch amtliche Dokumente, die auf Anfrage vorzulegen sind.

(10) Die Mindestmitgliedschaftsdauer im Cannapingu Cannabisclub e.V. wird auf drei Monate festgesetzt. Diese Frist beginnt ab dem offiziell vereinbarten Eintrittsdatum, wie im Aufnahmeantrag festgelegt oder vom Vorstand bestätigt. Eine Kündigung ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

 

  • 4 Daten und Datenschutz

(1)     Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.

(2)     Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

(1)     Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Vorstand zusätzlich Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag durch den Vorstand um einen mengenabhängigen Beitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Beiträge richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Kosten, ggf. zzgl. eines Vereinszuschlags und gesetzlicher Abgaben.

(2)     Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.

(3)     Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge geregelt wird. 
Kostenpflichtige Veranstaltungen und Verkauf von Merchandise-Artikeln sind nicht zulässig gemäß § 6 KCanG.

 

  • 6 Vereinsmittel

(1)     Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3)     Einnahmen erzielt der Verein durch

  1.     Mitgliedsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträgen und Vereinszuschlägen

(4)     Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.

(5)     Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

  • 7 Organe

(1)     Organe des Vereins sind:

  1.     die Mitgliederversammlung,
  2.     der Vorstand,
  3.     der Anbaurat.

(2)     Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

(3)     Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

  1.     Wahl der Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl,
  2.     Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
  3.       Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
  4.     Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins,
  5.     Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

(2)     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung).

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  1.     der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
  2.     mindestens die Hälfte der Mitglieder (50%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren.

(4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8)     Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

(10)  Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt.

(11)  Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(12)  Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(13)  Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

  • 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen: dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schatzmeister wird vom Vorstand bestimmt und abberufen und bleibt ohne feste Amtsdauer.

 

(2) Der Vorstand legt eigenständig die Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau fest und kann diese auch ändern.

 

(3) Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt.

 

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von beiden Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten.

 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die gesamte Dauer des Bestehens des Vereins bis zu dessen Auflösung gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen, welches bis zur Auflösung des Vereins im Amt bleibt.

 

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,
  4. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

 

(7) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen und anwesend sind.

 

(8) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

(9) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn beide Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

 

(10) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(11) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

(12) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(13) Der 1. Vorstand ist für die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichts zuständig. Die Buchführung wird mittels elektronischer Buchführung sichergestellt. Die steuerliche Betreuung und Überprüfung der Buchführung wird durch eine externe Steuerkanzlei übernommen.

 

  • 10 Anbaurat

(1) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.

(2) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, am Anbau teilzunehmen, sofern sie die festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhalten und nachweislich Mitglied sind.

(3) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:

  1. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,
  2. Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,
  3. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,
  4. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Anbaurat besteht aus maximal drei Personen. Diese werden vom Vorstand bestimmt und können vom Vorstand abberufen werden.

(5) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(6) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

 

  • 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)     Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben wurde.

(2)     Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.

(3)     Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat: 

Hanf e.V.

LEAP Deutschland e.V.

Satzung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2024 in Hamburg-Bergedorf.

Vorstände Cannapingu Cannabisclub e.V.

Justin Flemming

Dominik Steinert